Was ändert sich im Jahr 2022? Regelungen und Neuerungen im Überblick

Berlin, 06.01.2022 – Neues Jahr – alles beim Alten? Nicht ganz. Im Jahr 2022 gibt es einige Neuerungen, die die Unternehmen und Versicherten der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) betreffen: von neuen Regelungen und Veröffentlichungen bis hin zu zusätzlichen Serviceangeboten. Eine Übersicht.

Schädigung im Schultergelenk als „Wie-Berufskrankheit“

Ziehende oder stechende Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Schulterbereich: Das können Symptome für eine „Läsion der Rotatorenmanschette“ sein. Vor allem Beschäftigte im Maler-, Stukkateur- oder Trockenbauhandwerk mit intensiven Schleif- oder Überschultertätigkeiten können davon betroffen sein. Im Dezember 2021 empfahl der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten, diese Erkrankung neu in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen. Dieser Beschluss bildet für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie für Gutachterinnen und Gutachter bereits jetzt die Grundlage, um gemeldete Fälle zu prüfen. Liegen alle Voraussetzungen vor, kann eine Erkrankung als so genannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.

Teilhabestärkungsgesetz: Verbesserte Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen die Jobcenter und Arbeitsagenturen ab dem Jahr 2022 stärker als bisher in das Reha-Geschehen einbezogen und die Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden verbessert werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten künftig Zugang zu sozialintegrativen Leistungen neben dem Reha-Verfahren, um ihnen eine nachhaltige Eingliederung, aber auch den Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen.

Änderungen der Bezugsgröße der Sozialversicherung

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Bezugsgröße West, die für den Höchstjahresarbeitsverdienst von Bedeutung ist, bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (West). Die Bezugsgröße Ost wird auf 3.150 Euro/Monat angehoben und damit einhergehend wird die Mindestgrenze des Jahresarbeitsverdienstes (Ost) angepasst. Als Jahresarbeitsverdienst (JAV) gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Der JAV ist die Berechnungsgrundlage für verschiedene Leistungen der Berufsgenossenschaft, wie zum Beispiel der Rente.

Erste-Hilfe-Kästen in Unternehmen ergänzen

Bis zum 30. April 2022 müssen Unternehmen die Standardfüllung ihrer kleinen und großen Erste-Hilfe-Material-Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169 aufstocken, wenn sie – zum Beispiel aufgrund vertraglicher Vorgaben – den aktualisierten Normen entsprechen müssen. Diese sind bereits am 1. November 2021 in Kraft getreten. Gesichtsmasken und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut sind neu in Erste-Hilfe-Kästen aufgenommen worden, ebenso mehr Pflaster. Der Kauf neuer Verbandskästen ist nicht notwendig. Es reicht aus, die Materialien normgerecht zu ergänzen. Gleichzeitig sollte der Kasteninhalt auf das Mindesthaltbarkeitsdatum einzelner Artikel und die Sterilität, zum Beispiel von Wundverbänden überprüft werden. Gegebenenfalls sind diese vom Unternehmen zu ersetzen.

Weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei über die Service-Hotline 0800 3799100 oder über die Präventionshotline 0800 8020100 der BG BAU. Allgemeine Informationen sind unter www.bgbau.de zu finden.

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